§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Nürnberg. Die Kurzbezeichnung lautet AWO Kreisverband Nürnberg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Das Verbandsgebiet entspricht dem Stadtgebiet Nürnberg.
(3) Der Sitz des Vereins ist Nürnberg.
(4) Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Bezirksverband Ober- und Mittelfranken.
§ 2 Zweck
Zweck des Kreisverbandes ist nach dem Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung die Erfüllung insbesondere folgender Aufgaben:
§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Satzungszwecke des § 2 werden verwirklicht insbesondere durch
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch anderer Rechtsformen bedienen.
(3) Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten - abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben bestimmten Zuschüssen oder Darlehen - keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den Bezirksverband Ober- und Mittelfranken der Arbeiterwohlfahrt.
Der Anfallsberechtigte hat das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Kreisverbandes sind die zum Stadtgebiet Nürnberg gehörenden Ortsvereine.
(2) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen gemäß den Beschlüssen der Kreis-, Bezirks-, Landes- und der Bundeskonferenzen verpflichtet.
(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand auf schriftlichen Antrag hin.
(4) Für den Austritt gilt eine Frist von 12 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt hat.
(6) Bei Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
(7) Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.
(8) Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Organe übertragen.
§ 5 Förderer
Natürliche oder juristische Personen, die sich lediglich zu laufenden Zuwendungen oder Sachleistungen verpflichten, um die Vereinsbestrebungen zu unterstützen, sind Förderer.
§ 6 Korporative Mitglieder
(1) Vereinigungen mit sozialen Aufgaben, deren Tätigkeit sich auf den Kreisbereich beschränkt, können sich als korporative Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt anschließen. Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes.
(2) Korporative Mitglieder üben ihr Mitgliedsrecht durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.
(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird besonders vereinbart. Weitere Einzelheiten werden in einem Korporationsvertrag geregelt.
(4) Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds bei einem anderen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege ist ausgeschlossen.
§ 7 Jugendwerk
(1) Für das im Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt bestehende Kreisjugendwerk gilt dessen Satzung.
(2) Der Vorstand des Kreisverbandes ist zur Aufsicht und Prüfung gegenüber dem Kreisjugendwerk berechtigt.
(3) Die Revisorinnen/Revisoren des Kreisverbandes sind berechtigt, die Prüfung des Kreisjugendwerkes gemeinsam mit dessen Revisorinnen/Revisoren durchzuführen, soweit Mittel des Kreisverbandes verwendet wurden.
§ 8 Organe
Organe des Kreisverbandes sind:
a) die Kreiskonferenz
b) der Kreisvorstand
c) der Kreisausschuss.
§ 9 Kreiskonferenz
(1) Die Kreiskonferenz wird gebildet aus:
a) den Mitgliedern des Kreisvorstandes und den Revisoren und Revisorinnen des Kreisverbandes,
b) den ersten Vorsitzenden der Ortsvereine oder im Falle der Verhinderung kann der/die stellvertretende Vorsitzende der Ortsvereine entsandt werden,
c) den gewählten Delegierten der Ortsvereine. Gewählt werden
- in den Ortsvereinen bis zu 50 Mitgliedern: 1 Delegierte(r)
- in den Ortsvereinen über 50 Mitglieder: 2 Delegierte
- in den Ortsvereinen über 100 Mitglieder: 3 Delegierte
- in den Ortsvereinen über 150 Mitglieder 4 Delegierte
- in den Ortsvereinen über 200 Mitglieder: 5 Delegierte
- in den Ortsvereinen über 300 Mitglieder: 6 Delegierte
- in den Ortsvereinen über 400 Mitglieder: 7 Delegierte
- in den Ortsvereinen über 500 Mitglieder: 8 Delegierte
- in den Ortsvereinen über 600 Mitglieder: 9 Delegierte
- in den Ortsvereinen über 700 Mitglieder: 10 Delegierte
- in den Ortsvereinen über 800 Mitglieder: 11 Delegierte
(Für die Ermittlung der Mitgliederzahl ist die Anzahl der abgerechneten Beiträge des Vorjahres : 11 maßgeblich)
d) den Beauftragten der korporativen Mitglieder, wobei höchstens ein Drittel der Stimmen der Konferenz auf sie entfallen darf.
Beide Geschlechter sollen mit mindestens 40 % vertreten sein.
(2) Die Kreiskonferenz ist vom Kreisvorstand mindestens im Abstand von vier Jahren innerhalb von sechs Monaten vor der Bezirkskonferenz mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
Der Vorstand kann außerordentliche Kreiskonferenzen einberufen. Er hat sie auf Antrag von mindestens einem Drittel der Ortsvereine einzuberufen.
(3) Die Kreiskonferenz nimmt den Vorstandsbericht, den Geschäftsbericht, den Finanzbericht sowie den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen. Sie beschließt über die Entlastung. Die Kreiskonferenz wählt:
Die Mitglieder des Kreisvorstandes und die Revisoren bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Die Kreiskonferenz beschließt eine Wahl- und Geschäftsordnung. Die Wahlen finden auf der Grundlage dieser Wahlordnung statt. Wahlen zum Vorstand werden geheim abgehalten.
Hauptamtliche Mitarbeiter/innen des Kreisverbandes und der zum Kreisverband gehörenden Gliederungen sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen der Kreisverband beteiligt ist, sind für Vorstandsfunktionen und Revisoren nicht wählbar.
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Stimmberechtigten gefasst.
(5) Kreiskonferenzen, die über Satzungsänderungen beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten erschienen ist. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen gefasst werden. Ist eine Kreiskonferenz, die zu einer Satzungsänderung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen.
Die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der Stimmberechtigten.
(6) Die Beschlüsse der Kreiskonferenz sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom/von der Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
§ 10 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand wird von der Kreiskonferenz gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kreisverbandes. Er kann die Mitglieder nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten.
Er besteht aus:
wobei beide Geschlechter mit mindestens 40 % vertreten sein sollen.
Die Arbeit des Vorstandes regelt eine Geschäftsordnung.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
Sie sind einzeln vertretungsberechtigt. Scheidet zwischen zwei Konferenzen ein Vorstandsmitglied i.S.d. § 26 BGB aus, so bedarf es keiner Ergänzung, soweit die Vertretung gewährleistet ist.
(3) Für aus dem Kreisvorstand ausscheidende Beisitzerinnen/ Beisitzer rücken die als Beisitzerinnen/Beisitzer vorgeschlagenen Kandidatinnen/Kandidaten nach, welche die nächst besten Wahlergebnisse erhielten.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
(6) An die Mitglieder des Vorstandes dürfen angemessene - auch pauschale - Aufwandentschädigungen oder Vergütungen gezahlt werden.
(7) Für die Führung der laufenden Geschäfte wird ein/e Geschäftsführer/in berufen. Diese/dieser ist als besondere Vertreterin/ besonderer Vertreter iSd § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Er/sie nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.
Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch eine generelle Geschäftsordnung und Weisung im Einzelfall regeln.
(8) Der Vorstand benennt eine/n Vertreter/in, die/der an den Sitzungen des Kreisjugendwerkes teilnimmt.
(9) Er beruft aus seiner Mitte eine/einen Gleichstellungsbeauftragte/Gleichstellungsbeauftragten.
(10) Er nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht des Kreisjugendwerksvorstandes und den Bericht der/des Gleichstellungsbeauftragten entgegen.
(11) An den Vorstandssitzungen des Kreisverbandes nimmt ein vom Kreisjugendwerksvorstand benanntes volljähriges Mitglied stimmberechtigt teil.
(12) Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.
§ 11 Kreisausschuss
(1) Der Kreisausschuss setzt sich aus dem Kreisvorstand, den Revisoren/Revisorinnen des Kreisverbandes und den Vorsitzenden, Stellvertretern, Kassierern und interessierten Helfern und Mitgliedern der Ortsvereine sowie der korporativen Mitglieder zusammen.
(2) Er hat die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und wird mindestens viermal jährlich einberufen.
§ 12 Mandat und Mitgliedschaft
Mandatsträger/innen müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften (§ 6) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss oder der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte.
§ 13 Arbeitsgemeinschaften und Fachausschüsse
Zur Bearbeitung bestimmter Aufgabengebiete können beim Kreisverband Arbeitsgemeinschaften bzw. Fachausschüsse gebildet werden. Die Vorstände der Arbeitsgemeinschaften bzw. Fachausschüsse und zuständige Fachkräfte können zu Sitzungen und Konferenzen zur Beratung oder Berichterstattung hinzugezogen werden.
§ 14 Rechnungswesen
(1) Der Kreisverband ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet.
(2) Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden.
(3) Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.
§ 15 Verbandsstatut
Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung.
§ 16 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht
(1) Der Kreisverband erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch die übergeordneten Verbandsgliederungen an.
(2) Der Kreisverband ist gegenüber seinen Gliederungen im Rahmen des Verbandsstatuts zur Aufsicht und zur Prüfung verpflichtet.
(3) Der Kreisvorstand oder seine Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge der Ortsvereine nehmen. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben.
§ 17 Auflösung des Kreisverbandes
Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Bezirksverband ist der Kreisverband aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
Diese Satzung wurde von der Kreiskonferenz 1947 beschlossen.
Zuletzt geändert am 3. November 2007 und 17. Juni 2010.