Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)
Angebote für Geschäfts- und Privatkunden
Angebote für Geschäfts- und Privatkunden
Erwarten Sie von uns das, was Sie von einem guten Geschäftspartner erwarten und arbeiten Sie mit uns zusammen, weil wir gute Geschäftspartner sind.
- Wir garantieren hohe Qualität und Termintreue zu marktgerechten Konditionen
- Wir sind flexibel und reagieren schnell durch kurze Informationswege
- Wir bieten reine Lohnfertigung, aber auch Komplettdienstleistung mit Liefer- und Lagerlogistik, mit Material- und Bauteiledisposition
- Wir fertigen nach Ihren Qualitätsvorgaben
- Die Gesamtwerkstatt ist zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2015
Ihr Vorteil als Kunde
Gute Gründe für eine Zusammenarbeit:
Ihr Kostenvorteil: Verrechnung mit der Ausgleichsabgabe:
- Als Firmenkunde können Sie 50% unserer Wertschöpfung mit Ihren Ausgleichsabgabezahlungen verrechnen
- Mehr zu dieser Verrechnungsmöglichkeit finden Sie unter „Regelung zur Ausgleichsabgabe“
- Verminderter Mehrwertsteuersatz:
Als Endverbraucher zahlen Sie auf unsere Artikel nur 7% Mehrwertsteuer.
Gem. § 71 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) müssen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen auf wenigstens 5% der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen nicht beschäftigen (Beschäftigungspflicht, § 71 SGB IX), haben sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (§ 77 Abs.1 Satz 1 SGB IX).
Die Ausgleichsabgabe beträgt ab dem Erhebungsjahr 2016 je unbesetztem Pflichtplatz
- 125,- €/Monat bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3% bis unter 5%
- 220,- €/Monat bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2% bis unter 3%
- 320,- €/Monat bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote unter 2%
Sofern Sie zur Zahlung der Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können Sie nach § 140 SGB IX 50% die in unserer Rechnung enthaltenen Arbeitsleistung (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) mit Ihrer Ausgleichsabgabezahlung verrechnen.
Sie können sich auf diese Weise teilweise oder ganz von Ihrer Ausgleichsabgabe befreien und fördern auf diesem Weg die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen.
Für kleine oder mittlere Arbeitsgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 oder weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen gibt es Erleichterungen. Die Beschäftigungspflicht und die Staffelbeträge sind herabgesetzt.
Beispielrechnung:
Sie beschäftigen 65 Mitarbeiter, damit haben Sie drei Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Arbeitnehmern zu besetzen.
- Beschäftigen Sie nur einen schwerbehinderten Mitarbeiter – sofern dieser nicht nach § 76 SGB IX mehrfach angerechnet wird -, so liegt Ihre Beschäftigungsquote unter 2%.
- Damit müssen Sie monatlich 320,- € Ausgleichsabgabe pro nicht besetzten Arbeitsplatz bezahlen.
- Das sind im Jahr 8640,- €.
- Wenn Sie an uns oder eine andere anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen Aufträge z.B. in Höhe von 12.000,- € mit einem Arbeitsanteil im Wert von 10.000,- € vergeben, dann können Sie 50% dieses Anteils bei Ihrer Ausgleichsabgabezahlung verrechnen. Sie sparen hiermit 5.000 € ein und zahlen stattdessen nur noch 3640 € an das zuständige Integrationsamt.