Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)

Angebote für Geschäfts- und Privatkunden

Angebote für Geschäfts- und Privat­kunden

Erwarten Sie von uns das, was Sie von einem guten Geschäfts­partner erwarten und arbeiten Sie mit uns zusammen, weil wir gute Geschäfts­partner sind.

  • Wir garantieren hohe Qualität und Termin­treue zu marktgerechten Konditionen
  • Wir sind flexibel und reagieren schnell durch kurze Infor­mations­wege
  • Wir bieten reine Lohn­ferti­gung, aber auch Komplett­dienst­leistung mit Liefer- und Lager­logistik, mit Material- und Bau­­teile­­dispo­­sition
  • Wir fertigen nach Ihren Qualitäts­vorgaben
  • Die Gesamt­werkstatt ist zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2015
Ihr Vorteil als Kunde

Gute Gründe für eine Zusammen­arbeit:

Ihr Kosten­vorteil: Ver­rech­nung mit der Aus­gleichs­abgabe:

  • Als Firmen­kunde können Sie 50% unserer Wert­schöpfung mit Ihren Aus­gleichs­abgabe­zahlungen verrechnen
  • Mehr zu dieser Ver­rechnungs­möglich­keit finden Sie unter „Regelung zur Aus­gleichs­abgabe“
  • Verminderter Mehr­wert­steuer­satz:
    Als End­ver­brau­cher zahlen Sie auf unsere Artikel nur 7% Mehr­wert­steuer.

Gem. § 71 Sozial­gesetz­buch IX (SGB IX) müssen Arbeit­geber mit mindestens 20 Arbeits­plätzen auf wenigstens 5% der Arbeits­plätze schwer­behinderte Menschen beschäftigen. 

Solange Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl von schwer­behinderten Menschen nicht beschäftigen (Beschäfti­gungs­pflicht, § 71 SGB IX), haben sie für jeden unbesetzten Pflicht­platz eine Aus­gleichs­ab­gabe zu entrichten (§ 77 Abs.1 Satz 1 SGB IX).

Die Aus­gleichs­ab­gabe beträgt ab dem Erhe­bungs­jahr 2016 je unbesetztem Pflicht­platz

  • 125,- €/Monat bei einer jahres­durch­schnitt­lichen Beschäfti­gungs­quote von 3% bis unter 5%
  • 220,- €/Monat bei einer jahres­durch­schnitt­lichen Beschäfti­gungs­quote von 2% bis unter 3%
  • 320,- €/Monat bei einer jahres­durch­schnitt­lichen Beschäfti­gungs­quote unter 2%

Sofern Sie zur Zahlung der Aus­gleichs­abgabe verpflichtet sind, können Sie nach § 140 SGB IX 50% die in unserer Rech­nung enthaltenen Arbeits­leistung (Gesamt­rechnungs­betrag abzüglich Material­kosten) mit Ihrer Aus­gleichs­ab­gabe­zah­lung verrechnen.

Sie können sich auf diese Weise teilweise oder ganz von Ihrer Aus­­gleichs­­ab­gabe befreien und fördern auf diesem Weg die Beschäft­i­gung von schwer­­be­hin­der­ten Menschen in Werk­­stätten für behinderte Menschen.

Für kleine oder mittlere Arbeits­­geber mit jahres­­durch­­schnitt­­lich weniger als 40 oder weniger als 60 zu berück­­sichti­genden Arbeits­­plätzen gibt es Er­leichte­­rungen. Die Be­schäfti­­gungs­­pflicht und die Staffel­­beträge sind herab­gesetzt.

Beispiel­rechnung:

Sie beschäftigen 65 Mitarbeiter, damit haben Sie drei Arbeits­plätze mit schwer­­be­hin­­derten Arbeit­­nehmern zu besetzen.

  • Beschäftigen Sie nur einen schwer­­be­hin­­derten Mitarbeiter – sofern dieser nicht nach § 76 SGB IX mehrfach angerechnet wird -, so liegt Ihre Be­­schäfti­­gungs­­quote unter 2%.
  • Damit müssen Sie monatlich 320,- € Aus­­gleichs­­abgabe pro nicht besetzten Arbeits­­platz bezahlen.
  • Das sind im Jahr 8640,- €.
  • Wenn Sie an uns oder eine andere aner­kannte Werk­­statt für behinderte Menschen Aufträge z.B. in Höhe von 12.000,- €  mit einem Arbeits­­anteil im Wert von 10.000,- € vergeben, dann können Sie 50% dieses Anteils bei Ihrer Aus­gleichs­­ab­gabe­­zah­­lung verrechnen. Sie sparen hiermit 5.000 € ein und zahlen statt­dessen nur noch 3640 € an das zuständige Inte­grations­amt.

Zertifikat gültig bis 01.09.2024

Zertifikat gültig bis 01.09.2024